Consultra

Kontakt

    Tel: +41 (0)44 455 77 88
    E-Mail: info@consultra.ch
    Auftrag
    Offerte
    Sprachen & Preise

Kunden-Webzone

    FTP-Login
    Terminologie-Suche
    Sprach-Informationen

Schon gewusst?

.. dass Taiwan und Hongkong immer noch traditionelles Chinesisch verwenden.. »»



Beglaubigung Ihrer Übersetzung

Consultra beglaubigt Ihre Übersetzung notariell und holt auf Wunsch eine Überbeglaubigung (Apostille) bei der Staatskanzlei ein.

In der Schweiz gibt es, mit Ausnahme des Kantons Genf, keine vereidigten Übersetzer oder Übersetzungsfirmen, die rechtlich gültige Übersetzungen vornehmen können. Eine Übersetzung muss daher bei einem Notariatsbüro oder in einigen Kantonen von einem frei praktizierenden Notar beglaubigt werden.

Eine Übersetzung von Consultra kann nur durch Consultra selbst bei einem Notar beglaubigt werden. Das Notariat prüft nicht den Inhalt, sondern bestätigt lediglich den unterschriebenen Satz, dass das Übersetzen "nach bestem Wissen und Gewissen" von einem Mitarbeiter der Consultra ausgeführt wurde.

Die Überbeglaubigung durch die Staatskanzlei (Beglaubigung der Unterschrift des Notars) wird meistens nur von ausländischen Konsulaten verlangt. Die Überbeglaubigung kann durch Consultra oder vom Kunden selbst eingeholt werden. Die Überbeglaubigung bzw. Apostillierung der von der Staatskanzlei überbeglaubigten Übersetzung erfolgt dann durch das Konsulat bzw. die Botschaft des jeweiligen Landes, für welche die Übersetzung bestimmt ist.